Mutter und Kind Stiftung” Bundesstiftung:
Schutz des ungeborenen Lebens
- Stiftungsgelder können nur während der Schwangerschaft beantragt werden.
- Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf.
- Auch Asylsuchende, die einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können, sind antragsberechtigt.
- Die Zuschüsse werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.
- Sie sind nur möglich, wenn andere Sozialleistungen nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig eintreffen.
- Der Antrag darf nur bei einer Beratungsstelle gestellt werden.
Anträge können bei uns in der Beratungsstelle gestellt werden und Sie können hier auch weitere Informationen bekommen. Tel.0561 / 8164444